Das FG ist allerdings der Meinung, dass in den Fällen, in denen die Bewertung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, § 148 BewG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung durch eine den §§ 145 Abs. 3 Satz 3 und 146 Abs. 7 entsprechende Öffnungsklausel zu ergänzen ist. Ein um weniger als 25 % über dem gemeinen Wert liegender gemäß § Abs. Satz 1 ermittelter Grundstückswert ist aber nach Auffassung des FG noch nicht offensichtlich unzutreffend.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|