FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2014
1 K 77/13
Normen:
BewG § 181 Abs. 3; BewG § 182 Abs. 3; BewG § 186; BewG § 198;
Fundstellen:
ZEV 2015, 436

Bedarfsbewertung, Ertragswert, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 77/13

DRsp Nr. 2015/9501

Bedarfsbewertung, Ertragswert, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Mietwohngrundstücke sind nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten. Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Das vom Stpfl. gewählte Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts muss von einer Aussagekraft sein, die der eines Gutachtens des Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen bzw. von Kaufpreisen entspr. Grundstücke vergleichbar ist. Ein Sachverständigengutachten kann nur als Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts dienen, wenn der hierin gefundene Wert in jeder Hinsicht nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen genügend transparent ist. Ob ein Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FG. Es ist ausreichend, wenn sich die vom Gutachter angesetzten Werte i.R. des Vertretbaren bewegen. Ein Gutachten ist nicht schon dann in Gänze zu verwerfen, wenn es eine korrigierbare Lücke oder einen korrigierbaren Mangel enthält.

Normenkette:

BewG § 181 Abs. 3; BewG § 182 Abs. 3; BewG § 186; BewG § 198;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des festzustellenden Grundstückswerts.