FG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2014
1 K 107/11
Normen:
BewG § 183Abs. 1; BewG § 198;

Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 1 K 107/11

DRsp Nr. 2014/11193

Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren

Wohnungseigentum ist grds. im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen i.S.d. §§ 192 f. BBauG mitgeteilten Vergleichspreise. Die Anwendung des Immobilien – Preiskalkulators der Gutachterschüsse Niedersachsen ist nicht ausreichend.

Normenkette:

BewG § 183Abs. 1; BewG § 198;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Grundstückswert zutreffend festgestellt hat.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. … 2009 erhielt die Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum … in Z, das durch Teilungserklärung aus einem Zweifamilienhaus hervorgegangen ist.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 bat die Schenkungsteuerstelle um Ermittlung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer.

Nach Aufforderung reichte die Klägerin eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nutzte der Beklagte für seine Ermittlungen den Immobilien-Preis-Kalkulator (IPK) der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Niedersachsen (GAG). Ausweislich einer Informationsbroschüre der GAG, Blatt 50 und 51 Klageakte, handelt es sich beim IPK um einen Internetservice der Gutachterausschüsse in Niedersachsen. In der Broschüre erläutern die GAG: