BFH - Beschluss vom 21.10.2005
II B 123/04
Normen:
BewG § 138 Abs. 4 § 145 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 499
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3891/02

Bedarfsbewertung; Mindestwert

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen II B 123/04

DRsp Nr. 2006/333

Bedarfsbewertung; Mindestwert

1. Das Bewertungsverfahren ist für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich.2. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass der durchschnittliche Preisanstieg auf dem Grundstücksmarkt in dem auf den 1.1.1996 folgenden Sechs-Jahres-Zeitraum weder zu inakzeptablen Wertverzerrungen innerhalb des Grundbesitzes noch im Vergleich zu anderen Vermögensarten führen wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.3. Der Stpfl. wird nicht durch die von Gutachterausschüssen gemäß § 196 BauGB ermittelten Bodenrichtwerte belastet, sondern durch die festgestellten Grundstückswerte. Diese müssen einer wirksamen Kontrolle zugänglich sein.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 4 § 145 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.