FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2001
11 K 850/99 BG
Normen:
BewG § 72 ; BewG § 145 Abs. 1 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 ; BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 148 Abs. 2 ;

Bedarfsbewertung; Verkehrswert; Bebautes Grundstück; Tankstelle; Gebäude; Pachtzins - Maßgeblichkeit des Pachtzinses und Überschreitung des Verkehrwertes bei mit Verkaufs- und Aufenthaltsraum bebautem Tankstellen-Grundstück

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 11 K 850/99 BG

DRsp Nr. 2002/1002

Bedarfsbewertung; Verkehrswert; Bebautes Grundstück; Tankstelle; Gebäude; Pachtzins - Maßgeblichkeit des Pachtzinses und Überschreitung des Verkehrwertes bei mit Verkaufs- und Aufenthaltsraum bebautem Tankstellen-Grundstück

1. Ein Grundstück ist als bebautes Grundstück zu bewerten, wenn die auf ihm errichtete Tankstelle auch einen Verkaufs- und Aufenthaltsraum umfasst. 2. Steht die Tankstelle im Eigentum des Pächters, so ist der Wert des bebauten Grundstücks mit dem 18,6-fachen des jährlichen Pachtzinses zu bestimmen. 3. Die Bewertung nach Maßgabe des Pachtzinses führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, wenn der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks hierdurch um weniger als 50% überschritten wird.

Normenkette:

BewG § 72 ; BewG § 145 Abs. 1 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 ; BewG § 146 Abs. 7 ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 148 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das mit einem fremden Gebäude bebaute Grundstück in A, B-Straße auf den 28.10.1997 einen Grundstückswert in Höhe von 446.000,-- DM festgestellt hat.