BFH - Beschluss vom 27.06.2011
VIII B 22/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 328/05

Bedeutung der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls für die Prüfung des Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen VIII B 22/10

DRsp Nr. 2011/14618

Bedeutung der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls für die Prüfung des Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Der vom FA gerügte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der vom FA angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt.