Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Der vom FA gerügte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der vom FA angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt.
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