BFH - Beschluss vom 20.04.2011
I S 2/11
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Bedeutung der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs für den Beginn der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge in der Finanzgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen I S 2/11

DRsp Nr. 2011/15172

Bedeutung der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs für den Beginn der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge in der Finanzgerichtsbarkeit

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat hat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. August 2009 6 K 3742/06 K,G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 133) durch Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09 (BFHE 231, 529) als unbegründet zurückgewiesen. Das Senatsurteil wurde der von der Klägerin mit der Prozessführung im Revisionsverfahren bevollmächtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der X-Aktiengesellschaft, ausweislich des von dieser Gesellschaft an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 11. Januar 2011 zugestellt.