BFH - Beschluss vom 24.06.2009
IX B 35/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1647
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 233/07

Bedeutung der Unentgeltlichkeit einer zu Unterhaltszwecken überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG)

BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IX B 35/09

DRsp Nr. 2009/21063

Bedeutung der Unentgeltlichkeit einer zu Unterhaltszwecken überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG)

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- --). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht entgegen der Beschwerdebegründung nicht vom BFH-Urteil vom 12. April 2000 (BFHE 192, , BStBl II 2002, ) ab. Wenn der BFH dort in der unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassenen Wohnung eine Sonderausgabe i.S. des § Abs. Nr. des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre () sieht, so folgt daraus nicht, die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts führe zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § Abs. Satz 1 Nr. . Denn es fehlt --wie das FG zutreffend hervorgehoben hat-- an einem entgeltlichen, auf die Nutzung der Wohnung gerichteten Rechtsverhältnis, wenn die Nutzungsüberlassung in die Berechnung von Unterhalt einbezogen wurde. Die Vorentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend BFH-Urteil vom 17. März 1992 , BFHE 168, , BStBl II 1992, ; vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil vom 8. März 2006 , BFH/NV 2006, , unter II. 1. a.E.).