Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- --). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht entgegen der Beschwerdebegründung nicht vom BFH-Urteil vom 12. April 2000 (BFHE 192, , BStBl II 2002, ) ab. Wenn der BFH dort in der unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassenen Wohnung eine Sonderausgabe i.S. des § Abs. Nr. des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre () sieht, so folgt daraus nicht, die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts führe zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § Abs. Satz 1 Nr. . Denn es fehlt --wie das FG zutreffend hervorgehoben hat-- an einem entgeltlichen, auf die Nutzung der Wohnung gerichteten Rechtsverhältnis, wenn die Nutzungsüberlassung in die Berechnung von Unterhalt einbezogen wurde. Die Vorentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend BFH-Urteil vom 17. März 1992 , BFHE 168, , BStBl II 1992, ; vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil vom 8. März 2006 , BFH/NV 2006, , unter II. 1. a.E.).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|