BFH - Urteil vom 12.01.2012
IV R 3/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4; FGO § 110 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2633/07

Bedeutung der Urteilsformel für den sachlichen Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils; Bindungswirkung eines finanzgerichtlichen Urteils bei materieller Fehlerhaftigkeit des Urteils

BFH, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IV R 3/11

DRsp Nr. 2012/5091

Bedeutung der Urteilsformel für den sachlichen Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils; Bindungswirkung eines finanzgerichtlichen Urteils bei materieller Fehlerhaftigkeit des Urteils

1. NV: Zwei rechtskräftige Urteile, die zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind, erzeugen unabhängig voneinander jeweils Bindungswirkung dahin, wie der Sachverhalt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum steuerlich zu behandeln ist. Dies schließt eine Kollision im Umfang der Bindungswirkung beider Urteile (§ 110 Abs. 1 FGO) aus. 2. NV: Ein Widerspruch zwischen der rechtlichen Begründung oder den rechtlichen Schlussfolgerungen zweier rechtskräftiger Urteile, die zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind, legimitiert nicht die Durchbrechung der Rechtskraft eines der beiden Urteile zugunsten der Änderungsvorschriften der AO.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; FGO § 110 Abs. 2;

Gründe

I. Es ist streitig, ob der Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1984 gemäß § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.