FG München - Gerichtsbescheid vom 11.10.2000
1 K 4131/99
Normen:
AO 1977 § 364b Abs. 1 ; AO 1977 § 364b Abs. 2 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 156

Bedeutung des § 364b AO für das FA im Klageverfahren nach Änderung von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Satz 3 AO

FG München, Gerichtsbescheid vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 1 K 4131/99

DRsp Nr. 2001/2045

Bedeutung des § 364b AO für das FA im Klageverfahren nach Änderung von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Satz 3 AO

1. Die Fortwirkung einer Fristsetzung nach § 364b AO ist für das finanzgerichtliche Verfahren in § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO abschließend geregelt. 2. Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 172 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AO durch das Gesetz vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2310) nichts geändert. Dadurch ist nur klargestellt worden, dass die Regelung des § 364b Abs. 2 AO, wonach Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach dessen Abs. 1 AO eingereicht werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind, für das gesamte finanzamtliche Verfahren gilt, also auch bei einer schlichten Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO. 3. Das FG kann Steuererklärungen, die nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 AO eingereicht werden, nur dann ermessensfehlerfrei zurückweisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 4. Wird zur Klagebegründung die Steuererklärung eingereicht und ist diese gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen, kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie das FA die Steuerfestsetzung vornehmen.

Normenkette:

AO 1977 § 364b Abs. 1 ; AO 1977 § 364b Abs. 2 ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2;