BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 27/07
Normen:
InvZulG § 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2632/03

Bedeutung einer entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S.d. § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 27/07

DRsp Nr. 2009/24940

Bedeutung einer entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i.S.d. § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte

Normenkette:

InvZulG § 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1997 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück von ihren Eltern und bewilligte ihnen ein lebenslanges Wohnrecht für die von den Eltern bereits zuvor genutzte Wohnung in diesem Haus. Schuldrechtlich wurde eine Mietzahlungspflicht der Eltern vereinbart. Der Kaufpreis war in Raten nach Maßgabe einer Kreditvereinbarung zu zahlen; die danach vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 3.300 DM sollten mit den Miet- und Nebenkosten verrechnet werden. Nach dem ebenfalls vom 27. Mai 1997 datierenden Mietvertrag sollten die Eltern vierteljährlich einen Mietzins in Höhe von 1.950 DM zuzüglich einer festen Pauschale für "Nebenabgaben" in Höhe von 1.350 DM entrichten. Der Nettomietzins entsprach nach Angaben der Klägerin der ortsüblichen Miete.