FG Münster - Beschluss vom 23.10.2001
8 V 3710/01 L
Normen:
AO 1977 § 319 ; AO 1977 § 370 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 316 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 374

Bedeutung und Reichweite der Drittschuldnererklärung

FG Münster, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 8 V 3710/01 L

DRsp Nr. 2002/4248

Bedeutung und Reichweite der Drittschuldnererklärung

1) Die Drittschuldnererklärung hat nur die verfahrensrechtliche Bedeutung, dass der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und seine Zahlungsbereitschaft bekundet. 2) Das richtige Berechnen der abzuführenden Pfändungsbeträge ist eine gesonderte vom Drittschuldner gemäß § 319 AO i.V.m. § 850b Abs. 2 ZPO zu erfüllende Pflicht und gehört nicht zur richtigen Abgabe der Drittschuldnererklärung. 3) Durch die monatliche Überweisung eines gewissen Geldbetrags an das Finanzamt wegen der Pfändung des Arbeitslohns erklärt der Drittschuldner weder mündlich noch schriftlich noch durch schlüssiges Verhalten, dass dieser Geldbetrag der vollständig pfändbare Betrag ist. 4) Es besteht auch keine Verpflichtung eines Drittschuldners, bei dem der Arbeitslohn seines Arbeitnehmers durch das Finanzamt gepfändet worden ist, von sich aus gleichzeitig zusammen mit der Überweisung des gepfändeten Lohnbestandteils dem Finanzamt zu erklären, dass er diese Berechnung bewußt falsch, nämlich zu einem zu niedrig angenommenen Bruttoarbeitslohn vorgenommen hat.

Normenkette:

AO 1977 § 319 ; AO 1977 § 370 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 316 ;

Entscheidungsgründe: