BFH - Beschluß vom 08.04.1999
II R 8/98
Normen:
FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1244

Bedingt eingelegte Revision

BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen II R 8/98

DRsp Nr. 1999/6454

Bedingt eingelegte Revision

1. Eine Revision, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist unzulässig. 2. Eine derartige Bedingung liegt vor, wenn die Einlegung der Revision vom Erfolg einer NZB abhängig gemacht wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Revision unter der Bedingung eingelegt wird, dass die NZB erfolglos ist.

Normenkette:

FGO § 120 ;

Gründe: