BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IX R 72/98
Normen:
FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1246

Bedingt eingelegte Revision

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IX R 72/98

DRsp Nr. 1999/7315

Bedingt eingelegte Revision

Eine Revision, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die gleichzeitig eingelegt NZB keinen Erfolg hat, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 120 ;

Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision", eingelegt und u.a. beantragt 1. die Revision zuzulassen, und 2. das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Begründung rügen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) ist der Ansicht, die Revision sei unzulässig, weil sie hilfsweise eingelegt worden sei.

Die Revision ist unzulässig.