BFH - Beschluss vom 10.01.2003
XI B 80/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 898

Bedingte Veräußerungsabsicht

BFH, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen XI B 80/00

DRsp Nr. 2003/8114

Bedingte Veräußerungsabsicht

1. Es ist unerheblich, ob der Grundstückseigentümer primär beabsichtigte, den Grundbesitz zu vermieten und später auf seinen Sohn zu übertragen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Grundstücksbesitzer zum Zeitpunkt des Erwerbs daneben zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht hatte.2. Die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht kann nach der Rechtsprechung nur durch solche objektiven Umstände erschüttert werden, die unabhängig vom Anlass für den Verkauf darauf hindeuten, dass der Grundstückseigentümer beim Kauf noch keine (auch keine bedingte) Absicht zum Verkauf hatte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Wird die Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdeschrift eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt werden und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden.