FG München - Beschluss vom 30.07.2001
4 V 1190/01
Normen:
GrEStG § 14 Nr. 1 ; BGB § 158 Abs. 1 ;

Bedingung; Befristung; Aufschiebende Bedingung i. S. des § 14 GrEStG.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

FG München, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 4 V 1190/01

DRsp Nr. 2002/1089

Bedingung; Befristung; Aufschiebende Bedingung i. S. des § 14 GrEStG.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

Zur Auslegung von Vertragsbestimmungen als aufschiebend bedingt oder nur aufschiebend zeitbestimmt. Ist letzteres der Fall, so ist nur die Fälligkeit hinausgeschoben, der Erwerb ist bereits erfolgt. 1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 5. Januar 2001 wird - für die Dauer des Einspruchsverfahrens - in Höhe von 9.800 DM ausgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Normenkette:

GrEStG § 14 Nr. 1 ; BGB § 158 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Einspruchsverfahren), ob die in einem notariellen Partnerschaftsvertrag enthaltene Übertragungsverpflichtung bezüglich eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück eine Regelung darstellt, die der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die die Aussetzung der Vollziehung betreffende Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2001 sowie die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 5. Januar 2001 in Höhe von 9.800 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt = FA) beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist begründet.