Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat Prozeßkostenhilfe beantragt für den inzwischen für erledigt erklärten Klageantrag auf Zahlung von 54,14 DM nebst Zinsen, die die Beklagte ungerechtfertigt als Unterhaltsvorschuß für das ab 07.10.1995 vom Kläger betreute Kind vereinnahmt hatte, und für den weiteren Klageantrag auf Einwilligung der Beklagten in die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung für 1994. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß beide Ansprüche wohl nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen, wenn auch das Oberlandesgerichts aus dem Gesichtspunkt der formellen Anknüpfung zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist.
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