Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.5.2001 die in der Urkunde näher beschriebene Landwirtschaftsfläche in "N" zu einem Kaufpreis in Höhe von 405.650,-- DM.
In dem Vertrag heißt es:
I. Kaufgegenstand
.....
Dieser Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß ein Bebauungsplan, der räumlich auch den vorstehend verkauften Grundbesitz umfaßt und der eine Wohnbebauung vorsieht, in Kraft tritt.
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