BFH - Beschluss vom 11.02.2009
VI R 27/07
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 497/06

Bedürfnis einer Erledigungserklärung eines Beigetretenen als sonstigem Beteiligten

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VI R 27/07

DRsp Nr. 2009/7878

Bedürfnis einer Erledigungserklärung eines Beigetretenen als sonstigem Beteiligten

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten über die Höhe des in der Lohnsteuerkarte 2007 einzutragenden Werbungskostenfreibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 (BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234) das Revisionsverfahren ausgesetzt hatte, entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/08 (BFH/NV 2009, 338), dass die seit 2007 geltende Regelung der Entfernungspauschale verfassungswidrig ist. Im sodann fortgeführten Revisionsverfahren hatte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) den zunächst auf die Eintragung eines höheren steuerfreien Jahresbetrags gerichteten Klage- und Revisionsantrag dahingehend umgestellt, dass nunmehr festzustellen sei, dass die Ablehnung der Eintragung eines höheren Freibetrags rechtswidrig war, und erklärte die Hauptsache für erledigt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärte die Hauptsache ebenfalls für erledigt.

II.