BGH - Versäumnisurteil vom 20.01.2015
II ZR 444/13
Normen:
HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161; BGB § 738;
Fundstellen:
BB 2015, 641
DB 2015, 675
DB 2015, 7
DNotZ 2015, 454
DStR 2015, 840
DZWIR 25, 250
NJW 2015, 1169
NJW 2015, 8
WM 2015, 561
ZIP 2015, 630
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 464/11
KG, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 105/12

Beenden der Beteiligung eines Treugebers durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft; Zahlungsanspruch eines Treugebers gegen die Gesellschaft auf ein Abfindungsguthaben durch Beitritt wegen unzureichender Aufklärung der Umstände

BGH, Versäumnisurteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen II ZR 444/13

DRsp Nr. 2015/4493

Beenden der Beteiligung eines Treugebers durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft; Zahlungsanspruch eines Treugebers gegen die Gesellschaft auf ein Abfindungsguthaben durch Beitritt wegen unzureichender Aufklärung der Umstände

Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161; BGB § 738;

Tatbestand