BFH - Beschluss vom 09.07.2012
I B 11/12
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1576
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 730/10

Beendigung der Anlaufhemmung durch Abgabe einer Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen I B 11/12

DRsp Nr. 2012/16729

Beendigung der Anlaufhemmung durch Abgabe einer Steuererklärung

NV: Eine nicht vom Steuerpflichtigen selbst oder einem organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft unterzeichnete Steuererklärung i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO setzt den Fristenlauf nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Gang, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste. Eine solche Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung nicht.

Eine nicht vom Steuerpflichtigen selbst oder einem organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft unterzeichnete Steuererklärung setzt i.S. des § 150 Abs. 3 S. 1 AO den Fristenlauf nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auch dann nicht in Gang, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob ein Änderungsbescheid nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist.