FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.1999
10 K 2136/98 Kg
Fundstellen:
EFG 1999, 1037

Beendigung der Berufsausbildung bei studierenden Kindern

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 10 K 2136/98 Kg

DRsp Nr. 2001/2758

Beendigung der Berufsausbildung bei studierenden Kindern

Die Berufsausbildung eines studierenden Kindes ist mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit beendet. Dies gilt auch dann, wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekanntgegeben worden ist.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückzahlung von Kindergeld für die Zeit Februar bis Juli 1997.

Er bezog für seine Tochter "X" (geb. 04.09.19) laufend Kindergeld. "X" studierte an der Universität "A" Geografie. Sie reichte am 28.01.1997 ihre Diplomarbeit ein, das Diplom wurde am 18.11.1997 übersandt. Die Diplomurkunde trägt das Datum: ""A-Stadt", den 28.01.1997".

Mit Schreiben vom 21.07.1997 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass "X" ab 14.07.1997 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe.