FG München - Urteil vom 03.07.2006
9 K 4794/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 ;

Beendigung der Berufsausbildung des Kindes

FG München, Urteil vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 4794/03

DRsp Nr. 2006/22980

Beendigung der Berufsausbildung des Kindes

Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt ein Kind das Studium endgültig aufgegeben und damit die Berufsausbildung beendet hat, so trägt die Beweislast für eine Beendigung der Berufsausbildung vor Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Kindergeldberechtigte, der aus einer vorzeitigen Beendigung der Berufsausbildung einen Kindergeldanspruch ableitet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 ;

Tatbestand: