FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 02.02.2000
12 K 329/99
Normen:
GewStG § 1 ; AktG § 273 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 637

Beendigung der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 12 K 329/99

DRsp Nr. 2002/3290

Beendigung der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft

Die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft in Liquidation endet erst mit der Löschung im Handelsregister.

Normenkette:

GewStG § 1 ; AktG § 273 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft in Liquidation.

Die Klägerin ist die Liquidationsgesellschaft nach der ... AG. Letztere betrieb bis zum 31.12.1994 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft die Verwaltung von Vermögen und den Erwerb von Beteiligungen. Aktionäre waren .... Die AG wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 18.12.1994 zum 31.12.1994 aufgelöst. Zu diesem Stichtag waren lt. Bilanz der ... AG noch Forderungen an ... vorhanden. Die Forderungen ergaben sich im Wesentlichen aus der Abtretung von Forderungen der ... AG an ... im Kalenderjahr 1994 (z. B. Forderung der ... an ... in Höhe von ... DM, Forderung der ... an die ... in Höhe von ... DM). Diese Forderungen wurden in den eingereichten Abschlüssen der Abwicklungsgesellschaft für 1995 und 1996 fortgeführt.