BFH - Urteil vom 23.01.2013
X R 32/08
Normen:
AO § 155; AO § 165; AO § 363; AO § 367 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 340/06 1352

Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen X R 32/08

DRsp Nr. 2013/7369

Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk

Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden. Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen Rechtsschutz.

Normenkette:

AO § 155; AO § 165; AO § 363; AO § 367 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

A.

Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten in den Streitjahren 2000 und 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 erklärte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hinsichtlich "der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der in den Streitjahren gültigen Fassung (AO) für vorläufig. Gegen beide Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einspruch ein. Das hierfür von ihrem Prozessbevollmächtigten jeweils verwendete Formblatt (Kopiervorlage) enthielt eine Begründung folgenden Wortlauts: