LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2024
9 Sa 382/23 E
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 77/22
ArbG Lingen, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 71/23

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung und Verdachtskündigung (hier: Verdacht eines systematischen Arbeitszeitbetruges)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 382/23 E

DRsp Nr. 2024/8457

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung und Verdachtskündigung (hier: Verdacht eines systematischen Arbeitszeitbetruges)

Einzelfallbezogene Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und Grundsicherung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen 4 Ca 71/23 vom 15.08.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Tat- und Verdachtskündigung.

Die am 00.00.1985 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit 01.06.2018 als Rettungssanitäterin mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.434,26 EUR beschäftigt. Sie ist zwei Kindern zum Unterhalt.

Bei dem Beklagten sind mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Er betreibt unter anderem einen Rettungsdienst und im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Impfzentrum. Es besteht ein Betriebsrat. Die Klägerin war im Kündigungszeitpunkt in der Rettungswache B. tätig.

Der Einsatz der Rettungssanitäter erfolgt grundsätzlich in einem Team von zwei Personen. Nach Beendigung eines Einsatzes fallen am Fahrzeug und in der Wache Folgearbeiten an. Die Dienstanweisung 7.1.4 DA "Fahren mit Dienstfahrzeugen" lautet:

1. 2.