LAG München - Urteil vom 11.08.2020
7 Sa 392/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV Metall- und Elektroindustrie Bayern § 18 A. Nr. 7; GBV-ATZ v. 13.02.2009 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2315/19

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Altersteilzeit im BlockmodellUnionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlGKein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung in der Altersteilzeit

LAG München, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 392/20

DRsp Nr. 2021/14983

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Altersteilzeit im Blockmodell Unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG Kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung in der Altersteilzeit

1. Ist das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort, zwar ohne Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers, aber mit Entgeltleistung des Arbeitgebers. 2. Die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG hat zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch des abgelaufenen Jahres zu dem im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Unerfüllbarkeit des Urlaubs in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit gleichzustellen. Außerdem steht einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12.02.2020 - 3 Ca 2315/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7;