BFH - Beschluss vom 08.01.2013
V B 23/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 748
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3401/07

Beendigung des Ruhens des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen V B 23/12

DRsp Nr. 2013/4439

Beendigung des Ruhens des Verfahrens

1. NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam. 2. NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt.

Hat das Finanzgericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in zwei Parallelverfahren angeordnet, so endet das Ruhen des Verfahrens mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Dass diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht sind, ist dabei ohne Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 249 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 2002. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ordnete das FG durch den Berichterstatter des zuständigen Senats im finanzgerichtlichen Verfahren im Einverständnis beider Beteiligter das Ruhen des Verfahrens "... bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" an.