BFH - Beschluss vom 30.07.2013
VI B 37/13
Normen:
ZPO § 251;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1790
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3496/10

Beendigung des Ruhens und Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt des ewarteten Ereignisses

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen VI B 37/13

DRsp Nr. 2013/21450

Beendigung des Ruhens und Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt des ewarteten Ereignisses

NV: Die Entscheidung des Finanzgerichts, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft, nachdem der BFH eine Entscheidung zu der streitigen Rechtsfrage getroffen hat. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zu dieser Rechtsfrage noch weitere Revisionsverfahren bei anderen Senaten des BFH anhängig sind.

1. Das Finanzgericht darf auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn anzunehmen ist, dass durch eine bevorstehende Entscheidung eines Parallelfalls eine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. 2. Das Ruhen endet und der Beschluss verliert seine Wirkung, wenn das erwartete Ereignis, in der Regel eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Parallelverfahren, eintritt. 3. Das Gericht kann das Verfahren aber auch dann wieder aufnehmen, wenn andere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Erkenntnisse für die im vorliegenden Klageverfahren zu treffende Entscheidung bringen können.

Normenkette:

ZPO § 251;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 23. Mai 2012 das Ruhen des Verfahrens 10 K 3496/10 Kg "bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren III R 17/11 und III R 63/10" angeordnet.