LSG Hamburg - Urteil vom 23.02.2023
L 1 KR 95/22 D WA
Normen:
SGG § 101 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 122; SGB X § 54; ZPO § 162 Abs. 1 S. 3; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 3106/19

Beendigung des sozialgerichtlichen VerfahrensWirksamkeit eines geschlossenen VergleichsKeine Prozesshandlungen gegen den Willen des Klägers

LSG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 95/22 D WA

DRsp Nr. 2023/7745

Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens Wirksamkeit eines geschlossenen Vergleichs Keine Prozesshandlungen gegen den Willen des Klägers

Das sozialgerichtliche Verfahren wird durch einen geschlossenen Vergleich wirksam beendet, wenn der Kläger geltend macht, er sei zu dem Vergleich "gezwungen" worden, es dafür jedoch keine objektiven Anhaltspunkte gibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt unter Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts die weiteren Kosten des Klagverfahrens und des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 122; SGB X § 54; ZPO § 162 Abs. 1 S. 3; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 779;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen S 21 KR 3106/19 durch den am 3. Februar 2020 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.

Streitig war im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten der Abhilfebescheid vom 30. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2019 in Bezug auf die Erstattung von zu viel geleisteten Zahlungen über der Belastungsgrenze gemäß §§ 61, 62 SGB V.