Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt unter Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts die weiteren Kosten des Klagverfahrens und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen
Streitig war im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten der Abhilfebescheid vom 30. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2019 in Bezug auf die Erstattung von zu viel geleisteten Zahlungen über der Belastungsgrenze gemäß §§ 61, 62 SGB V.
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