SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2; TVöD § 33 Abs. 2; TVöD § 34 Abs. 2 S. 2; BAT § 59 Abs. 5; BAT § 53 Abs. 3; BMT-G § 52; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 792/14
Beendigung des unkündbaren Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Unbegründete Feststellungsklage einer kommunalen Sparkassenangestellten bei unerheblichen Darlegungen zum Beginn der zugrundeliegenden Erkrankung vor Inkrafttreten des TVöD
LAG München, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 90/16
DRsp Nr. 2016/17457
Beendigung des unkündbaren Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Unbegründete Feststellungsklage einer kommunalen Sparkassenangestellten bei unerheblichen Darlegungen zum Beginn der zugrundeliegenden Erkrankung vor Inkrafttreten des TVöD
1. Gemäß § 33 Abs. 2TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Wird nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis lediglich für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
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