Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung im Streitjahr beendet worden ist.
Der Kläger (K) betrieb zunächst ein Handwerk als Einzelunternehmen. Im Jahre 1984 gründete er die X-Gesellschaft mbH (X-GmbH) als neue Betriebsgesellschaft. Nach dem zwischen dem Kläger und der X-GmbH im Januar 1984 geschlossenen Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag führte die X-GmbH das bisher vom Kläger als Einzelunternehmer betriebene Unternehmen fort. Der Kläger verpachtete als Einzelunternehmer im Rahmen der Betriebsaufspaltung das Betriebsgrundstück, die aufstehenden Gebäude, sämtliche Maschinen, Kraftfahrzeuge, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen laut Anlagekartei, sämtliche Werkzeuge und Vorrichtungen und alle immateriellen Werte wie Konstruktionsunterlagen, Herstellungsverfahren und Kundenstamm an die neue Betriebsgesellschaft.
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