FG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2013
3 K 12341/12
Normen:
AO § 164 Abs. 2; EStG § 4; EStG§ 16;

Beendigung einer Betriebsaufspaltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 12341/12

DRsp Nr. 2015/18444

Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Zu den Voraussetzungen der sog. personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung. Eine (noch nicht) wirksame oder ggf. sittenwidrige Stimmrechtsbindung ist nicht geeignet, eine sog. Beherrschungsidentität zu begründen, aus der eine personelle Verflechtung abzuleiten ist. Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, bewirkt das nicht zwangsläufig eine Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; EStG § 4; EStG§ 16;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung im Streitjahr beendet worden ist.

Der Kläger (K) betrieb zunächst ein Handwerk als Einzelunternehmen. Im Jahre 1984 gründete er die X-Gesellschaft mbH (X-GmbH) als neue Betriebsgesellschaft. Nach dem zwischen dem Kläger und der X-GmbH im Januar 1984 geschlossenen Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag führte die X-GmbH das bisher vom Kläger als Einzelunternehmer betriebene Unternehmen fort. Der Kläger verpachtete als Einzelunternehmer im Rahmen der Betriebsaufspaltung das Betriebsgrundstück, die aufstehenden Gebäude, sämtliche Maschinen, Kraftfahrzeuge, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen laut Anlagekartei, sämtliche Werkzeuge und Vorrichtungen und alle immateriellen Werte wie Konstruktionsunterlagen, Herstellungsverfahren und Kundenstamm an die neue Betriebsgesellschaft.