I.
Zwischen dem Antragsteller und einer XY GmbH (GmbH) wurde - unstreitig - spätestens - 1990 der steuerliche Tatbestand einer Betriebsaufspaltung begründet. Die personelle Verflechtung war gegeben, da der 19... geborene Antragsteller Alleingesellschafter der GmbH war. Die sachliche Verflechtung beruhte auf der Vermietung einer 1990 fertig gestellten Werkstatthalle.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Übertragung von 50 Prozent der Anteile der GmbH an einen Dritten mit Vertrag vom 12. Juli 2000 zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit zu einer Betriebsaufgabe beim Antragsteller geführt hat.
Eine für die Jahre 1999 und 2000 durchgeführte Außenprüfung ermittelte für den Veranlagungszeitraum 2000 einen Aufgabegewinn von insgesamt 355.573 DM.
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