OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2020
5 AktG 1/19
Normen:
ZPO § 269 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 58/19

Beendigung eines aktienrechtlichen Freigabeverfahrens durch Antragsrücknahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 5 AktG 1/19

DRsp Nr. 2021/3241

Beendigung eines aktienrechtlichen Freigabeverfahrens durch Antragsrücknahme

Ein aktienrechtliches Freigabeverfahren kann jederzeit, auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ohne Einwilligung der Antragsgegner durch Antragsrücknahme beendet werden.

Tenor

Durch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. November 2019 erklärten Rücknahme des Freigabeantrags ist das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen.

Die Kosten des Freigabeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Freigabeverfahren wird festgesetzt auf 196.000,00 Euro.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 1;

Gründe

I.

Nachdem die Antragstellerin nach der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 (Bl. 298 f. d. A.) mit Schriftsatz vom 25. November 2019 (Bl. 309 d. A.) erklärt hat, die Anträge im Freigabeverfahren zurückzunehmen, wurde der anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben und die erklärte Antragsrücknahme den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zur Kenntnis gebracht (Bl. 310 d. A.).