Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage gemäß § 110 ArbGG um die wirksame Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Wegen des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 02.11.2012 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich deren Berufung vom 23.11.2012, die die Klägerin mit der am 02.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet hat.
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