I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), war Organträgerin der X-GmbH. Im Streitjahr 1999 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1999 ordnete das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Beschluss lautet u.a. wie folgt:
"...
5. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt. Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen."
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 1. Januar 2000 eröffnet.
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