OLG München - Endurteil vom 06.04.2022
7 U 2746/20
Normen:
ZPO § 301; HGB § 89a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 570/20

Beendigungszeitpunkt eines HandelsvertretervertragesZwischenfeststellungsurteil als unzulässiges TeilurteilWirksamkeit einer ordentlichen KündigungMöglichkeit einer ordentlichen Kündigung trotz Befristung eines VertragesUnwirksamkeit einer fristlosen KündigungBegriff des wichtigen Grundes

OLG München, Endurteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 2746/20

DRsp Nr. 2022/6369

Beendigungszeitpunkt eines Handelsvertretervertrages Zwischenfeststellungsurteil als unzulässiges Teilurteil Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung trotz Befristung eines Vertrages Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung Begriff des wichtigen Grundes

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Teilurteil des Landgerichts München I vom 09.03.2020, Az. 14 HK O 570/20, in Ziffer 1 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis auf Basis des Internationalen Agenturvertrages vom 15.12.2009 nebst den hierzu vereinbarten Nachträgen vom 28.09.2010 und 18.12.2017 bis zum Ablauf des 31.01.2020 fortbestand, und die darüber hinausgehende Zwischenfeststellungsklage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt der landgerichtlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 301; HGB § 89a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Parteien streiten um den Beendigungszeitpunkt eines Handelsvertretervertrages.

Die Parteien schlossen am 15.12.2009 den "Internationale(n) Agenturvertrag" gemäß Anl. K 1 (im Folgenden als IAV abgekürzt). Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Zone und Produkte