FG Köln - Urteil vom 29.09.2010
12 K 784/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 415

Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

FG Köln, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 12 K 784/09

DRsp Nr. 2010/23175

Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

1. Einem nahen Angehörigen des Verstorbenen erwachsen nur solche Beerdigungskosten als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen. Mittelbare Kosten hingegen, z.B. für Filmaufnahmen der Beerdigung und für eine aufwändige Grabstätte, sind nicht abziehbar. 2. Der Abzug von Beerdigungskosten ist nur in Höhe der notwendigen und angemessenen Aufwendungen möglich; hierfür ist die Höchstgrenze von 7.500 durch die Finanzverwaltung anerkannt, welcher das Gericht folgt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau. Die Kläger erzielten im Streitjahr 2006 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 206.610 EUR und im Streitjahr 2007 von 315.611 EUR.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2006 machten die Kläger Kosten für die Beerdigung des Vaters des Klägers in Höhe von 20.926 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen:

Todesanzeige

5.249,41

Blumenschmuck Beisetzung

1.611,50

Danksagung

2.645,90

Film Begräbnis