BFH - Beschluss vom 23.09.2004
IX B 98/04
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 57 ; ZPO § 42 § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 234

Befangenheit

BFH, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen IX B 98/04

DRsp Nr. 2004/17964

Befangenheit

Ein Befangenheitsgrund muss grds. im Hinblick auf einen Prozessbeteiligten gegeben sein. Lassen Gründe in der Person eines anderen als des Beteiligten die Unvoreingenommenheit des Richters zweifelhaft erscheinen, ergibt sich für den Beteiligten hieraus nur dann ein Ablehnungsrecht, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die innere Einstellung des Richters zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 57 ; ZPO § 42 § 48 ;

Gründe:

I. Der nach dem internen Mitwirkungsplan des Senats in der Sache IX B 98/04 mitwirkende Richter A hat gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 48 der () angezeigt, er sei mit einem Mitglied der bevollmächtigten Anwaltssozietät in einer solchen Weise befreundet, dass nach seiner Auffassung aus der Sicht der Beteiligten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gerechtfertigt sein könnten. Diese Anzeige ist den Beteiligten vor einer Entscheidung des Senats über die Mitwirkung des A zur Stellungnahme übersandt worden (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 , BVerfGE 89, ). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilten daraufhin mit, dass sie von einer Stellungnahme Abstand nehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte aus, er sehe keine Besorgnis der Befangenheit.