BFH - Beschluss vom 25.07.2011
I B 10/11
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4073/07

Befangenheit eines Richters bei Äußerungen dieses Richters bezüglich Unglaubwürdigkeit und Unglaubhaftigkeit des Klägers

BFH, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen I B 10/11

DRsp Nr. 2011/17118

Befangenheit eines Richters bei Äußerungen dieses Richters bezüglich Unglaubwürdigkeit und Unglaubhaftigkeit des Klägers

1. NV: Mit der Ablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Richterablehnung besteht daher nicht mehr, wenn keine Entscheidung des Richters mehr aussteht. 2. NV: Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und zu Hinweisen auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung besteht nur, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen und dem Rechtsstreit damit eine Wendung geben will, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. 3. NV: Das Urteil des FG beruht nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn das FG zwar einen zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlichen Hinweis unterlässt, seine Entscheidung aber alternativ begründet hat, und der Hinweis hinsichtlich der anderen (die Entscheidung selbständig tragenden) Begründung nicht erforderlich war.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

&7625 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der -- --) zuzulassen.