BFH - Beschluß vom 24.06.1999
IV B 76-79/98
Normen:
FGO § 51 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 53
BFH/NV 2000, 82

Befangenheit von Richtern; abgelehntes Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen IV B 76-79/98

DRsp Nr. 1999/9338

Befangenheit von Richtern; abgelehntes Befangenheitsgesuch

Entscheidet ein FG rechtskräftig über ein Befangenheitsgesuch, so können die Befangenheitsgründe, über die das FG entschieden hat, im weiteren Verfahren nicht nochmals geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers zu 2 waren Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten und abgewickelten A-GmbH & Co. KG.

Die KG erlitt im Jahre 1971 einen Verlust in Höhe von ... DM. Er wurde im wesentlichen der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 2 als Kommanditistin zugerechnet, deren Kapitalkonto dadurch negativ wurde. Mangels ausreichender eigener Einkünfte und zeitlicher Begrenzung der Verlustvortragsmöglichkeit wirkten sich diese Verlustanteile im Jahre 1971 nicht in vollem Umfang steuermindernd aus. Im Jahre 1977 wurde die KG aufgelöst. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM fest, der in Höhe von ... DM auf die Auflösung des negativen Kapitalkontos zurückzuführen war.