FG Münster - Urteil vom 04.07.2008
11 K 387/07 AO
Normen:
AO § 97; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S 4; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S 2; AO § 93;

Befangenheitsantrag, Fortsetzungsfeststellungsklage

FG Münster, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 11 K 387/07 AO

DRsp Nr. 2009/15794

Befangenheitsantrag, Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten unzulässig. Der ansonsten vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erforderlichen Stellungnahme der betroffenen Richter bedarf es in einem solchen Fall nicht. Über einen rechtsmissbräuchlichen Antrag kann ohne vorherigen gesonderten Beschluss im Urteil mitentschieden werden. 2. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einem bloßen Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozess nicht gegeben. 3. Ist ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und erlangt die Finanzverwaltung unabhängig von dem streitgegenständlichen Auskunftsersuchen Kenntnis von den steuerrelevanten Tatsachen, kann nur ein sog. qualifiziertes materielles Verwertungsverbot ein Feststellungsinteresse begründen.

Normenkette:

AO § 97; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S 4; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S 2; AO § 93;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von fünf Auskunftsersuchen, die der Beklagte an verschiedene Banken gerichtet hat.