BFH - Beschluß vom 27.05.1999
IV B 60/98
Normen:
FGO § 51 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 294 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1607

Befangenheitsantrag, Glaubhaftmachung

BFH, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen IV B 60/98

DRsp Nr. 1999/8633

Befangenheitsantrag, Glaubhaftmachung

1. Ein Ablehnungsgesuch ist nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 2. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, wobei jedoch im Falle des Ablehnungsgesuchs die eidesstattliche Versicherung der Partei ausgenommen ist. 3. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. 4. Das Bemühen des Vorsitzenden, den Ablauf der Sitzung zu straffen und gezielte Fragen zu denen aus seiner Sicht maßgeblichen Umständen zu stellen, genügt nicht, um Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu begründen.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 294 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten stritten im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) um zwei Fragen. Zum einen ging es darum, ob die Umstände des Streitfalles den Schluß zulassen, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1989 bis 1991) trotz Abschluß eines Vertrages über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht als Mitunternehmer anzusehen waren. Zum anderen war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die die "X-GbR" betreffenden Bescheide nach § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) aufzuheben, weil die gegen die Mitunternehmerschaft sprechenden Umstände erst nachträglich bekannt geworden waren.