BFH - Beschluß vom 06.08.1999
X B 18/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 2 ; ZPO §§ 42, 43, 45 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 73

Befangenheitsantrag wegen prozessleitender Verfügung des Richters

BFH, Beschluß vom 06.08.1999 - Aktenzeichen X B 18/99

DRsp Nr. 2001/13403

Befangenheitsantrag wegen prozessleitender Verfügung des Richters

1. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters sind - selbst wenn sie objektiv vorliegen - grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. 2. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unzutreffende Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen. 3. Verfahrensverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Das setzt ohne Weiteres erkennbare und gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von Rechtsverstößen voraus. 4. Ablehnungsgründe, die während einer mündlichen Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluss dieser Verhandlung geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss sich die Partei weigern, den Termin weiter wahrzunehmen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht nicht verlieren will. 5. Das Rügerecht gem. § 51 FGO i.V.m. § 43 ZPO geht verloren, wenn sich eine Partei beim Richter, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 2 ; ZPO §§ 42, 43, 45 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 73