FG München - Urteil vom 30.01.2014
5 K 2858/13
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 72 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 45 Abs. 1;

Befangenheitsgesuch Klageerhebung unter einer außerprozessualen/innerprozessualen Bedingung

FG München, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 5 K 2858/13

DRsp Nr. 2014/11714

Befangenheitsgesuch Klageerhebung unter einer außerprozessualen/innerprozessualen Bedingung

1. Es ist anerkannt, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bei rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen in alter Besetzung entscheidet. Ein derartiger Fall ist z. B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts oder wenn ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, z. B. wenn der Beteiligte sich vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will oder wenn er Druck auf das Gericht ausüben will. 2. Die richterliche Hinweispflicht verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet. 3. Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt jedoch zur Unzulässigkeit der Klage. Die Annahme einer innerprozessualen Bedingung verbietet sich im Zusammenhang mit einer Klageerhebung schon begrifflich, da sie das Bestehen eines unbedingten Prozessrechtsverhältnisses voraussetzt. 4. Eine Rücknahmeerklärung muss eindeutig sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 72 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 45 Abs. 1;