BayObLG - Beschluss vom 19.09.2022
203 StRR 358/22
Normen:
EStG § 17; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
wistra 2023, 304
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 508 Js 2272/20

Befassung des Gerichts mit Verkauf von GmbH-Anteil bei Verurteilung wegen SteuerhinterziehungBerücksichtigung des Zuflussprinzips bei Verkauf von Anteilen an einer GmbH bei möglicher Steuerhinterziehung

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 203 StRR 358/22

DRsp Nr. 2023/5486

Befassung des Gerichts mit Verkauf von GmbH-Anteil bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Berücksichtigung des Zuflussprinzips bei Verkauf von Anteilen an einer GmbH bei möglicher Steuerhinterziehung

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt voraus, dass sich der Tatrichter mit den Hintergründen der Veräußerung eines Anteils an der GmbH auseinandersetzt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH ausnahmsweise zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG führt und sich der Angeklagte auf das Zuflussprinzip beruft.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten Dr. L... wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 4. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Normenkette:

EStG § 17; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

I.