Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht prozessordnungsgemäß dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
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