FG München - Urteil vom 14.06.2005
14 K 4038/04
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 87 Abs. 2 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 87 Abs. 2 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; EWGV 2454/93 Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1212

Beförderungsabsicht beim Beladen für das Vorliegen eines EU-Binnentransports entscheidend; Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer; Kabotage; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer; Beschlagnahme eines Lkw-Gespanns

FG München, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 4038/04

DRsp Nr. 2005/17850

Beförderungsabsicht beim Beladen für das Vorliegen eines EU-Binnentransports entscheidend; Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer; Kabotage; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer; Beschlagnahme eines Lkw-Gespanns

1. Für die Beurteilung, ob ein EU-Binnentransport vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Beladung des LKW beabsichtigte Güterbeförderung an. Eine Beendigung gegen den Willen des Beförderers - hier durch Beschlagnahme des LKW-Gespanns - ist insoweit ohne Bedeutung. 2. Die Zollvorschriften sind auf die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zollrechtliche Begriff "Zollgebiet der Gemeinschaft" jeweils dem EUSt-rechtlichen Begriff "Inland und österreichische Gebiete Jungholz und Mittelberg" entspricht.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 87 Abs. 2 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 87 Abs. 2 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; EWGV 2454/93 Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob mit einem bulgarischen Lkw-Gespann ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.