VGH Hessen - Beschluss vom 18.04.2017
1 B 2927/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 4; HBG § 21 Abs. 1 S. 2; HBG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2017, 427
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1159/16

BEFÖRDERUNGSAMT AUF PROBE; DIENSTPOSTENÜBERTRAGUNG ZUM ZWECKE DER ERPROBUNG; ERPROBUNGSZEIT; KONKURRENTENSTREIT; PROBEZEIT; STREITWERT; VIERTEL DER VOLLEN JAHRESBESOLDUNG

VGH Hessen, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 1 B 2927/16

DRsp Nr. 2017/6315

BEFÖRDERUNGSAMT AUF PROBE; DIENSTPOSTENÜBERTRAGUNG ZUM ZWECKE DER ERPROBUNG; ERPROBUNGSZEIT; KONKURRENTENSTREIT; PROBEZEIT; STREITWERT; VIERTEL DER VOLLEN JAHRESBESOLDUNG

Der Streitwert eines auf Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Eilverfahrens beträgt auch dann ein Viertel der vollen Jahresbesoldung im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und nicht lediglich des halben Jahresbetrages (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG), wenn die Vergabe dieser Stelle im Beamtenverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HBG lediglich zunächst auf Probe zu erfolgen hat.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.851,25 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 4; HBG § 21 Abs. 1 S. 2; HBG § 4 Abs. 2;

Gründe

Nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.