BFH, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen II R 59/99
DRsp Nr. 2002/13867
Befreiende Lebensversicherung
1. Die "befreiende" Lebensversicherung unterscheidet sich in keiner Beziehung vom jedem anderen, unter § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG fallenden Lebensversicherungsvertrag. Auch der Versicherungsnehmer einer befreienden Lebensversicherung hat aufgrund der vertraglichen Rechtsbeziehungen zum Verpflichteten (Versicherer) die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis bezüglich der Vorteile des Vertrags und der sich daraus ergebenden Ansprüche.2. Der Leistungsbezug des Kindes eines Erblassers aus einer von jenem zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG steuerpflichtig.
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